Begriffsdefinitionen

Haftpflichtschaden
In einem Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen den er unfallbedingt erlitten hat, und zwar so, als wäre dieser nie eingetreten.

Bei einem Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertraglich vereinbarte Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.

Kaskoschaden
Unter dem Begriff Kaskoschaden versteht man Fahrzeugschäden, die durch eine eventuell abgeschlossene Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt sind.

Bei Teilkaskoschäden handelt es sich in der Regel um Wild-, Diebstahl-, Hagel-, Glas-, Brand- oder Sturmschäden.

Bei einem Vollkaskoschaden handelt es sich in der Regel um selbstverschuldete Unfallschäden sowie Vandalismusschäden am eigenen Fahrzeug.

Regulierungsgrundlage ist in diesen Fällen immer der abgeschlossene Versicherungsvertrag bzw. die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass im Fall eines Kaskoschadens die Versicherung weisungsberechtigt ist und somit z.B. entscheidet welcher Sachverständige den Schaden besichtigt und die Schadenhöhe feststellt. In vielen Fällen hat der Versicherungsnehmer, je nach Versicherungsvertrag, eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.

Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich in diesem Fall in einen Anspruch auf Geldersatz in Höhe des ermittelten Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines evtl. zu erzielenden Restwertes für das beschädigte Fahrzeug.

Nutzungsausfallentschädigung
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeuges.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich aus der ermittelten Reparaturdauer und einem je nach Fahrzeugtyp festgelegten Tagessatz. Der korrekte Tagessatz wird hierbei durch den Sachverständigen aus den einschlägigen Nutzungsausfalltabellen entnommen und entsprechend im Gutachten ausgewiesen.

Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht nur dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher ist und / oder tatsächlich eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung stattgefunden hat. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug weiter, ohne den Schaden reparieren zu lassen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein ähnliches und vergleichbares Fahrzeug aufwenden muss. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert
Bei dem Restwert handelt es sich um den Wert, der für das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand noch erzielt werden kann. Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu dem Preis vornehmen kann, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen für den Geschädigten zugänglichen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, wenn er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Merkantile Wertminderung
Die Merkantile Wertminderung ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein repariertes Unfallfahrzeug im Falle einer späteren Veräußerung in der Regel einen geringeren Verkaufserlös erzielen wird als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Jedoch sind nicht in jedem Fall die Voraussetzungen für eine merkantile Wertminderung gegeben. Ausschlaggebend sind hier das Fahrzeugalter, die Laufleistung, eventuell vorhandene Vor- oder Altschäden sowie die Art und der Umfang des eingetreten Schadens.

Die merkantile Wertminderung wird durch einen unabhängigen Sachverständigen individuell ermittelt und im Schadengutachten gesondert ausgewiesen.

130 %-Grenze/ Regulierung (Opfergrenze)
Übersteigen in einem Haftpflichtschadenfall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges (wirtschaftlicher Totalschaden), kann der Geschädigte das Fahrzeug, im Rahmen der 130% Grenze, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch instand setzen lassen.

Als Grundvoraussetzung hierfür gilt, die ermittelten Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen, der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate) und die Reparatur muss vollständig, wie im Gutachten kalkuliert, ausgeführt werden.

Wiederherstellungsaufwand
Der Wiederherstellungsaufwand sind die Kosten, die im Fall einer Reparatur, aufzuwenden sind, um ein beschädigtes Fahrzeug wieder in den Zustand zu versetzen, wie es vor Schadeneintritt war. Zum Wiederherstellungsaufwand gehört auch eine eventuell anfallende merkantile Wertminderung.

Wiederherstellungsaufwand = Reparaturkosten + merkantile Wertminderung

Wiederbeschaffungsaufwand
Der Wiederbeschaffungsaufwand sind die Kosten, die im Fall eines Totalschadens aufzuwenden sind, um ein ähnliches und vergleichbares Ersatzfahrzeug, nach Abzug eines eventuell anfallenden Restwertes, zu beschaffen.

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert

Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten durch die schadenregulierende Versicherung auszahlen lässt. Grundsätzlich wird bei einer fiktiven Abrechnung die MwSt. nicht erstattet, da diese nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Jedoch werden nicht in jedem Fall die Reparaturkosten netto erstattet. Insbesondere bei Fahrzeugschäden, die in ihrer Schadenhöhe 50% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten, wird durch die schadenregulierende Versicherung geprüft, ob eine Regulierung auf Basis des Wiederherstellungsaufwandes (Reparaturkosten + merkantile Wertminderung) oder auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) zum Tragen kommt.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte zwar den entstandenen Schaden ersetzt bekommen soll, sich aber auch nicht durch den Schaden bereichern darf.

Das könnte nämlich dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich die Reparaturkosten netto auszahlen lässt und dann das Fahrzeug im unreparierten Zustand direkt weiterveräußert und möglicherweise so einen höheren Betrag als den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges erhält.

Abzüge für Wertverbesserung
Einerseits soll dem Geschädigten ein ungeschmälerter Ersatz des ihm verursachten Schadens zukommen, jedoch gilt gleichermaßen der Grundsatz, dass der Geschädigte sich durch das Schadenereignis im Ergebnis nicht bereichern darf.

Bei einem eingetretenen Schaden ist daher zu berücksichtigen, dass der Geschädigte oftmals im Rahmen einer Reparatur, entsprechende Neuteile als Ersatz für die beschädigten und teilweise schon verschlissenen Fahrzeugteile eingebaut bekommt. Als Ausgleich für die entstandene Wertverbesserung müssen in einem Kfz-Schadengutachten entsprechende Abzüge für eine eventuelle Wertverbesserung berücksichtigt werden.

Schadenminderungspflicht
Die sogenannte Schadenminderungspflicht ergibt sich aus § 254 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat in einem Schadenfall der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen.

Diese von den schadenregulierenden Versicherungen gern zitierte Regelung bezieht sich nach geltender Rechtsprechung nicht auf die Erstellung eines Schadengutachtens durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Ermittlung der notwendigen Reparaturkosten sind Bestandteil des entstandenen Schadens und somit erstattungspflichtig. Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden mit einer Schadenhöhe unter ca. 750,00 EUR ist in der Regel kein vollständiges Schadengutachten notwendig.

In diesen Fällen kann durch den Kfz-Sachverständigen ein entsprechender Kostenvoranschlag als Regulierungsgrundlage erstellt werden. Die Kosten hierfür werden in vielen Fällen von der schadenregulierenden Versicherung erstattet.

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